Bauen & Wohnen

Im Bauverfahren werden gemäß dem Burgenländisches Baugesetz 1997, LGBl.Nr. 10/1998 i.d.g.F. folgende Bauvorhaben unterschieden:

  • Geringfügige Bauvorhaben (§ 16)

  • Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 17)

Die bisherige Unterscheidung in geringfügige Bauvorhaben, anzeigepflichtige Bauvorhaben (Beschränkung auf 200 m² Wohnnutzfläche, bzw. von sonstigen Gebäuden 200 m² Nutzfläche) und bewilligungspflichtige Bauvorhaben entfällt, bzw. wird auf die vorgenannte Unterscheidung geändert. Der „neue“ § 18 regelt als bewilligungspflichtiges Bauvorhaben „nur“ noch die mündliche Bauverhandlung.

§ 16
Geringfügige Bauvorhaben

(1) Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Baubehörde hat in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist. Diese Feststellung hat auf Verlangen einer Partei (§ 21) in Bescheidform zu ergehen. Dieses Verlangen ist spätestens vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend zu machen. Das Verlangen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides kann vom Nachbarn (§ 21 Abs. 1 Z 3) dann nicht mehr gestellt werden, wenn dieser nachweislich seine Zustimmungserklärung zum Bauvorhaben erteilt hat.

(3) Als geringfügige Bauvorhaben gelten vorbehaltlich des Abs. 1 insbesondere

  1. das Anbringen und der Austausch von Antenneneinrichtungen an bereits bestehenden Fernmeldeanlagen

  2. Schwimm- und Wasserbecken bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 m und einer Wasserfläche bis 50 m²,

  3. freistehende Bauten und Gebäude im Bauland sowie in der Widmungsart „Grünfläche-Hausgärten“ bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m²,

  4. Sockel bis 1 m sowie Einfriedungen bis 2 m Höhe,

  5. nachträgliche Wärmedämmungen, Fenstertausch, Kaminsanierung sowie Dachsanierungen,

  6. emissionsneutrale Umbauten und Verwendungszweckänderungen im Inneren von Gebäuden,

  7. freistehende bundeseigene Gebäude bis 50 m² Brutto-Grundfläche, die für das Sicherheitswesen erforderlich sind und nur befristet Verwendung finden,

  8. Balkon- und Loggienverglasungen,

  9. Folientunnel für Obst-, Pflanzen- und Gemüseanbau,

  10. Wärmepumpen im Freien und Klimaanlagen bis jeweils einem Betriebsgeräusch von maximal 35 dB,

  11. Werbeanlagen, Plakatwände und dgl.,

  12. Gebäude für Transformatoren und Gasdruckregelanlagen in standardisierter Fertigteilbauweise bis 50m² Brutto-Grundfläche,

  13. Parabolantennen bis zu einem Durchmesser von höchstens 80 cm sowie

  14. Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages ausgeführt werden und die Immissionen bei den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen.

     

§ 17
Baubewilligungsverfahren

Wesentliche Neuerungen:

  1. Die bisherige Unterscheidung zwischen Anzeigeverfahren und Bewilligungsverfahren entfällt (sofern sie nicht geringfügig sind). Das Bauverfahren  endet mit einem Bescheid - die Baufreigabe entfällt!
  2. Künftig ist für alle Bauvorhaben unabhängig von der Größenordnung  – um Baubewilligung anzusuchen.
  3. Diesem  Ansuchen sind neben allen anderen Unterlagen in jedem Fall auch die Zustimmungserklärungen der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, anzuschließen. Dies hat zur Folge, dass - falls alle erforderlichen Zustimmungserklärungen erbracht werden können und von Seiten der Behörde keine Bedenken dagegen bestehen - auch bei größeren Bauvorhaben die Bauverhandlung entfallen kann.
  4. Falls jedoch nicht sämtliche Zustimmungserklärungen der Nachbarn erbracht werden können oder von Seiten der Behörde Bedenken bestehen bzw. sonstige Gründe vorliegen, ist zwingend eine mündliche Verhandlung (§18) durchzuführen.

Neuerungen bei  Einreichunterlagen:

  • Als weitere Einreichunterlage wird ein ausgefülltes Datenblatt für das Gebäude- und Wohnungsregister normiert.

Eine Vorlage von Urkunden kann dann entfallen, wenn die Behörde diese Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch die zur Verfügung stehenden Register selbst feststellen kann!  § 17 Abs. 2a 

  • Ein aktueller Grundbuchsauszug ist nicht mehr verpflichtend, da die Behörde amtswegig Grundbuchsabfragen durchführen kann.
  • Nur das Deckblatt des Energieausweises ist hinkünftig erforderlich.

Einreichunterlagen können, soweit technisch möglich, zusätzlich auch elektronisch eingebracht werden.

§ 18
Mündliche Bauverhandlung

 Liegen nicht sämtliche Zustimmungserklärungen (Angabe Name und Datum der Unterfertigung!) der Parteien gem. § 21 Abs. 1 Z 3 vor oder sind sonstige baupolizeiliche Interessen berührt, hat Baubehörde mündliche Verhandlung vorzunehmen.

Ansuchen ist ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich aus Ansuchen ergibt, dass Vorhaben unzulässig ist und die Gründe der Unzulässigkeit nicht behebbar sind.

Nicht behebbare Gründe wären zum Beispiel fehlende Flächenwidmung.

Behebbare Gründe sind zum Beispiel fehlende Unterschrift – in diesem Fall Auftrag zur Mängelbehebung.

Bedarf Bauvorhaben auch einer Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften – Vornahme Bauverhandlung gleichzeitig mit anderer Verhandlung

Verhandlungsleiter führt Bauverhandlung, dieses wird einer baupolizeilichen Prüfung unterzogen (Übereinstimmung Baugesetz, Bauverordnung, OIB – Richtlinien), Berücksichtigung der Nachbarrechte (Nachbarn=Eigentümer der Grundstücke, welche von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind – keine Änderung im Nachbarbegriff!)

Im Falle von Abänderungen am Bauvorhaben, welche einer Baubewilligung bedürfen: Auftrag an Bauwerber, abgeänderte Unterlagen vorzulegen, Durchführung eines weiteren Bauverfahrens.

Entscheidung binnen drei Monaten mit schriftlichem Bescheid, (wobei diese Baubewilligung erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden kann).

Baubewilligungsbescheid ist ALLEN Parteien zuzustellen (Unterschied zu Verfahren nach § 17 – hier ist Bescheid NUR  Bauwerber zuzustellen). Mit Bescheid erhält Bauwerber zwei mit Bewilligungsvermerk versehene Parien der Baupläne und Baubeschreibungen.

Mit Bauausführung darf erst nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden (in diesem Punkt Übereinstimmung mit § 17 „Bewilligungsverfahren“).


Fertigstellungsanzeige, Schlussüberprüfung

Die Fertigstellung (eines Bauwerkes oder eines Bauabschnittes mit zumindest einer Wohnung und Nutzungseinheit) ist der Baubehördevor der Benützung anzuzeigen!

Notwendige Unterlagen:

  • Fertigstellungsanzeige
  • Schlussüberprüfungsprotokoll einer (gewerberechtlich, nach dem Ziviltechnikergesetz) befugten Fachkraft , eines (gerichtlich oder von der Gemeinde) beeideten Bausachverständigen, oder eines Amtssachverständigen. Darf an der Ausführung NICHT beteiligt gewesen sein.
  • Erforderlichenfalls sind durch Auflagen oder Bedingungen vorgeschriebene Befunde anzuschließen.
    Es entfällt die Verpflichtung, einen Rauchfangbefund, sowie einen Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers (ÖVE Sicherheitsprotokoll) vorzulegen. Abzugeben sind nur „vorgeschriebene Befunde“.
  • Einmessplan oder Kostenübernahmeerklärung durch den Bauwerber (bisher „Bauträger“) für Einmessung (bei Neuerrichtung eines Gebäudes oder Zubauten ab einer Größe von 20 m²)
  • Bei Mängel oder Abweichungen von der Baubewilligung ist Schlussüberprüfender verpflichtet, Baubehörde zu verständigen. Weitere Vorgangsweise wie im § 26 - mangelhafte, nichtgenehmigte Bauführung - beschrieben.
  • Abs. 5 NEU: Vor Erstattung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokollsdarf das Gebäudeoder der betreffende Bauabschnitt nicht benützt werden. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung ist der Bauwerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ist das Schlussüberprüfungsprotokoll nicht vollständig belegt, gilt es als nicht erstattet.

 WICHTIG: Es ist keine Benützungsfreigabe mehr zu erteilen!


Hier können Sie nachstehende Dokumente downloaden:

Ansuchen um BaubewilligungWordPDF
Baubeschreibung (Datenblatt für Gebäude- u. Wohnungsregister)WordPDF
Fertigstellungsanzeige (gem. § 27 Bgld. Baugesetz 1997) WordPDF
Abbruchmeldung (gem. § 20 Bgld. Baugesetz 1997) WordPDF
Mitteilung eines geringfügigen Bauvorhabens
  (gem. § 16 Abs.1 Bgld. Baugesetz 1997) 
WordPDF


Serviceleistungen

Grundsteuerbefreiung - für die Befreiung von der Grundsteuer ist die Feststellung der Förderbarkeit - wenn keine Wohnbauförderung beantragt wird - erforderlich.
Die Feststellung der Förderbarkeit dient ausschließlich als Nachweis für die Grundsteuerbefreiung. Ansuchen um Feststellung der Förderbarkeit können innerhalb von 24 Monaten ab Erteilung der Baufreigabe bzw. Baubewilligung beim Amt der Bgld. Landesregierung, Wohnbauförderung, eingebracht werden.
Ansuchen um Feststellung der Förderbarkeit zum Download                          Word

Rechtsvorschrift für Grundsteuerbefreiungsgesetz
 

Hilfreiche Links

E-Government Burgenland
oesterreich.gv.at (Bauen, Wohnen und Umwelt)
Wohnbauförderung Burgenland
Burgenländisches Baugesetz 1997
Burgenländische Bauverordnung 2008
OIB-Richtlinien