Einkommens- und Vermögensverwaltung

Eine Vertretungsperson, die mit der Einkommens- und Vermögensverwaltung der vertretenen Person betraut ist, muss sich einen Überblick über das Einkommen, das Vermögen und die finanziellen Ansprüche der vertretenen Person verschaffen. Eine Erwachsenenvertreterin/ein Erwachsenenvertreter muss dem Gericht auch darüber berichten.

Banken, Pensionsstellen, Behörden, Versicherungen etc. müssen schriftlich darüber informiert werden, wenn es eine Erwachsenenvertretung gibt. Diesen Informationsschreiben muss eine Kopie des Vertretungsnachweises beigelegt werden. Bei Banken ist außerdem die Vorlage eines Lichtbildausweises der Vertretungsperson notwendig.

Die vertretene Person muss Zugriff auf Geld für die Geschäfte des täglichen Lebens und zur Deckung der angemessenen Lebensbedürfnisse haben. In der Regel gibt es die Möglichkeit, dass die vertretene Person eine eigene Kontokarte mit Zahlungs- und Behebungslimit erhält oder dass ein Subkonto eingerichtet wird.

Eine Zahlung, die 10.000 Euro übersteigt, kann die Vertretungsperson nur mit Ermächtigung des Gerichts entgegennehmen.

Vertretungshandlungen, die zum "außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb" zählen, müssen gerichtlich genehmigt werden um rechtswirksam zu sein. Dabei handelt es sich beispielsweise um das Erheben einer Klage, die Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung oder den Ankauf bzw. Verkauf einer Liegenschaft.

Ausnahme: Wenn eine Angelegenheit des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs vom Wirkungsbereich der vertretenen Person umfasst ist, so ist dafür keine gerichtliche Genehmigung notwendig.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz