Rasenmähzeiten in Tirol

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben W 

Hinweis

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

 

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Tirol wieder.

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten

 

 

 

 

Waidring 

keine Vorgaben 

 

 

Wattenberg 

Verordnung 

Rasenmähen innerhalb des Wohngebietes der Gemeinde Wattenberg 

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 22 bis 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 
WattensVerordnung 

Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von mit Verbrennungs- oder Elektromotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Tennscheiben und dergleichen

gilt nicht: wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine Störung von Personen ausgeschlossen ist, welche nicht dem Haushalt angehören, von dem die Störung ausgeht

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 14 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr (Normalzeit) bzw. 21 bis 7 Uhr (Sommerzeit)
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig
  • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
    • von Schulen während der Unterrichtszeit
    • von Kirchen während der Gottesdienste
    • von Plätzen während Versammlungen
    • des Friedhofes während Beerdigungen

Wiesing 

keine Vorgaben 

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion