Leben in der Gemeinde Gunskirchen

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • bis 7 Uhr
    • ab 20 Uhr
  • Samstag
    • bis 8 Uhr
    • ab 17 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • bis 7 Uhr
    • ab 20 Uhr
  • Samstag
    • bis 8 Uhr
    • ab 17 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Landesgesetzliche Bestimmung:
Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

Hundekot

Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
Krenglbacher Straße 30
4623 Gunskirchen

Telefon: +43 7246 202 75

Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

Öffnungszeiten:

  • Montag
    • 8 bis 12 Uhr
  • Mittwoch und Freitag
    • 12 bis 18 Uhr
  • Donnerstag
    • 14 bis 18 Uhr
  • Samstag
    • 9 bis 12 Uhr

Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

Sonderregelungen der Gemeinde

  • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

Kontaktdaten der Gemeinde

Marktgemeinde Gunskirchen
Marktplatz 1
4623 Gunskirchen

Telefon: +43 7246 6255
E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

Amtsstunden:

  • Montag bis Freitag
    • 7:30 bis 12 Uhr
  • Montag, Dienstag und Donnerstag
    • 13 bis 18 Uhr

Homepage

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 17. Dezember 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
  • oesterreich.gv.at-Redaktion